top of page

GEBÜHREN

Im Kanton Bern ist die Tarifierung der Notariatsgebühren gesetzlich vorgeschrieben und geregelt in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN). Das Tarifierungssystem garantiert, dass die Kosten für dieselbe notarielle Dienstleistung im ganzen Kanton einheitlich und transparent sind.​​​​

Konkret bestimmt sich die Gebühr für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert nach einem gestaffelten Rahmentarif (Anhänge 1, 2 und 4 GebVN).

Für öffentliche Urkunden ohne Geschäftswert und bei Grundpfandverträgen wird nach Zeitaufwand in Kombination mit einer Mindestgebühr abgerechnet. Für alle weiteren Tätigkeiten rechnen wir nach Arbeitsaufwand ab.

.

Des Weiteren fallen bei grundbuchlichen Geschäften Grundbuchgebühren an. Diese sind in der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV), insbesondere im Anhang 4B (Gebührentarif der Grundbuchämter), geregelt.

Wir sind gesetzlich verpflichtet, bei unseren Klienten die Handänderungssteuer (1.8% des Kauf-preises) einzuziehen und diese dem Grundbuchamt weiterzuleiten.​​ Die Einzelheiten zur Handänderungssteuer entnehmen Sie dem Handänderungssteuergesetz des Kantons Bern (HStG).

​​

Nach Abschluss des Geschäfts erhalten Sie von uns eine detaillierte Rechnung.

​​​

Für Auskünfte über die voraussichtlichen Gebühren einer öffentlichen Beurkundung und der damit verbundenen Auslagen und Abgaben stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.​

Im Rahmen unserer notariellen Tätigkeit beraten wir Sie zudem in steuerrechtlichen Belangen hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer, der Handänderungssteuer sowie der Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

bottom of page